Siehe 7.1.4.10.

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7.1.4.10 Vorsichtsmanahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

7.1.4.10.1 Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem gefhrlichen Gut die Sondervorschrift 802 angegeben ist, mssen folgende Vorsichtsmanahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: 

Versandstcke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschlielich Groverpackungen und Gropackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1 oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Gter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, drfen in Laderumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstcken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, bereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nhe verladen werden.

Werden diese Versandstcke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nhe von Versandstcken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, mssen sie von diesen getrennt sein:

a) durch vollwandige Trennwnde. Diese Trennwnde mssen so hoch sein wie die Versandstcke mit oben genannten Zetteln, oder 
b) durch Versandstcke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind, aber die keine Gter der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, oder
c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m,

es sei denn, Versandstcke mit diesen Zetteln sind zustzlich verpackt oder vollstndig abgedeckt (z.B. durch Folie, Stlpkarton oder sonstige Manahmen).